Einwand HPV zu neuer Gemeindestraße in Sonnenburg

An:
Gemeinde St. Lorenzen

KENNTNIS:
Autonome Provinz Bozen – Landesregierung
Autonome Provinz Bozen – Amt für Natur, Landschaft und Raumentwicklung

Einwand zum Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 48 vom 27.01.2020: „ABÄNDERUNG DES BAULEITPLANES UND LANDSCHAFTSPLANES – EINTRAGUNG EINER GEMEINDESTRASSE TYP „C“ AUF DEN G.PEN 4331, 2068/1 UND 2062 K.G. ST. LORENZEN“

Der Heimatpflegeverband Südtirol legte Einspruch ein gegen die „Eintragung einer Gemeindestraße Typ „C“ auf den G.pen 4331, 2068/1 und 2062 K.G. St. Lorenzen, gemäß technischen Unterlagen Eingangs-protokoll Nr. 1038 vom 22.01.2020, ausgearbeitet von Dr. Arch. Michaela Wolf und Dr. Arch. Gerd Bergmeister, Antragsteller: Hellweger Hainz Anton und Marktgemeinde St. Lorenzen.“

Begründung:
1. Keine Notwendigkeit
Laut Technischem Bericht soll „die neue Gemeindestraße Typ C von den neuen Gästen (Erhöhung der Bettenanzahl), der auszuweisenden Tourismuszone, genutzt werden.“ Bisher wurde für die Ausweisung dieser neuen Tourismuszone lediglich per Gemeindeausschussbeschluss Nr. 262 vom 25.06.2019 das Verfahren eröffnet. Laut unseren Informationen soll die Raumordnungskommission die geplante Bauleitplanänderung aber bereits negativ begutachtet haben. Deshalb besteht keine Notwendigkeit für eine neue Zufahrt und ist daher abzulehnen.

2. Zufahrtsstraße bereits vorhanden
Laut aktuellem Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan muss die „Knappheit an Boden […] zwangsläufig Rahmenbedingung wirtschaftlichen und politischen Handelns“ sein. Auch im neuen, ab 1. Juli 2020 gültigen Raumordnungsgesetz nimmt die „Einschränkung des Bodenverbrauchs“ als Erster Artikel eine zentrale Rolle ein. Umso befremdlicher ist es, dass der Gemeindeausschuss der Gemeinde St. Lorenzen alle raumplanerischen Grundlagen ignoriert, indem er neben einer bereits bestehenden Zufahrtsstraße zu einem Bauernhof/Tourismusbetrieb eine weitere Zufahrt ausweisen will. Im Übrigen wurde im Technischen Bericht für die geplante Tourismuszone angeführt, dass der „Anschluss an das bestehende Straßennetz bereits vorhanden ist“. Deshalb muss von einer Ausweisung abgesehen werden.

3. Widerspruch zu bestehenden raumplanerischen Schutzmaßnahmen
Laut Technischem Bericht verläuft „die neue Gemeindestraße Typ C“ durch „Landwirtschaftsgebiet von landschaftlichem Interesse, Archäologisches Schutzgebiete, Gebiet mit Denkmalschutz und Ensembleschutz“. Diese vier Instrumente – Landwirtschaftsgebiet von landschaftlichem Interesse, archäologisches Schutzgebiet, Gebiet mit Denkmalschutz und Ensembleschutzgebiet
– ermöglichen den Gemeinden eigentlich den nachhaltigen Umgang mit ihren baulichen, landschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Schätzen und wurden deshalb bewusst ausgewiesen. Jede Bauleitplanänderung in einem solch wertvollen Gebiet ist somit problematisch. Für eine überflüssige zweite Zufahrtsstraße dürfte es in einem solchen Gebiet niemals einen politischen Beschluss geben.

4. Landschaftliche Zerstörung
Die geplante Zufahrt führt von einem einmaligen dörflichen Gefüge mit denkmalgeschützten Gebäuden in einen landschaftlich wertvollen und natürlich belassenen Bereich, der mit einem traditionellen Zaun und Steinsäulen gesäumt ist und früher als Viehtriebweg genutzt wurde. Dieser wunderbare Spazierweg führt dann weiter in die Weide. Mit einer asphaltierten Zufahrtsstraße würde dieses kulturhistorische Ensemble zerstört. Das ist unbedingt zu verhindern.

Aus diesen Gründen ersuchen wir die Landesbehörden, die Eintragung und den Bau einer Gemeindestraße negativ zu begutachten und abzulehnen.

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Einwand HPV-Gemeinde St Lorenzen-07022020_2

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Plaikner
Obfrau Heimatpflegeverband Südtirol
07.02.2020

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