HPV zu neuer Gemeindestraße Sonnenburg

An
Gemeinde St. Lorenzen

Autonome Provinz Bozen
Amt für Natur, Landschaft und Raumentwicklung

Landesregierung

Einwand zum Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 48 vom 27.01.2020: „ABÄNDERUNG DES BAULEITPLANES UND LANDSCHAFTSPLANES – EINTRAGUNG EINER GEMEINDESTRASSE TYP „C“ AUF DEN G.PEN 4331, 2068/1 UND 2062 K.G. ST. LORENZEN“

Der Heimatpflegeverband Südtirol Bezirk Pustertal legt Einspruch ein gegen die Eintragung einer neuen Gemeindestraße im Weiler Sonnenburg mit folgender Begründung:

Widerspruch zu Schutzmaßnahmen
Die geplante Gemeindestraße verläuft durch ein Landschaftsschutzgebiet, durch Archäologisches Schutzgebiet und durch Gebiet mit Denkmalschutz und Ensembleschutz. Dieser vierfache Schutzstatus sollte eigentlich genügen, um eine zerstörerische Straße zu verhindern.

Landschaftliche Zerstörung
Die geplante Zufahrt führt von einem einmaligen dörflichen Gefüge mit denkmalgeschützten Gebäuden in einen landschaftlich wertvollen und natürlich belassenen Bereich, der mit einem traditionellen Zaun und Steinsäulen gesäumt ist und früher als Viehtriebweg genutzt wurde. Mit einer Zufahrtsstraße würde dieses kulturhistorische Ensemble zerstört.
Nachdem die Errichtung dieser Zufahrtsstraße in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Tourismuszone steht und diese zurzeit noch in der Begutachtungsphase ist, soll sie mit folgenden Bemerkungen und Argumenten nochmals infrage gestellt werden:

Widerspruch zu den Zielsetzungen im Tourismusentwicklungskonzept 2015-2025
Laut den Zielsetzungen des TEK 2015-2025 von St. Lorenzen „…soll den bestehenden Betrieben durch Ausweisung von neuen Tourismuszonen ermöglicht werden, in betriebswirtschaftlich sinnvolle Betriebsgrößen hineinzuwachsen…“.
Hier gibt es jedoch keinen bestehenden Tourismusbetrieb, sondern es handelt sich um einen „Urlaub am Bauernhof“-Betrieb. Im TEK 2015-2025 (S. 39) werden zudem „kleine Betriebsgrößen” (z.B. Bettenkapazität 24 Betten) als „Schwäche” klassifiziert. Aber genau eine solch geringe Bettenanzahl von 24 ist laut Projekt geplant. Die letzten Jahre jedoch hat der HGV immer argumentiert, dass Betriebe unter 30-40 Betten aus Rentabilitätsgründen zusperren oder quantitativ wachsen müssen. Das widerspricht sich hier also eindeutig.

Keine Erweiterung, sondern eine völlig neue touristische Struktur
Bei der Ausweisung dieser Tourismuszone handelt es sich nicht um die Erweiterung eines bestehenden gastgewerblichen Betriebes, sondern um die Schaffung einer völlig neuen autonomen touristischen Struktur.

Unverträglichkeit von Landwirtschaft und Tourismusbetrieb?
Wenn ein Nachbar eine solche touristische Struktur so nahe an den bestehenden Bauernhof Oberbinder bauen möchte, dann würde das bestimmt abgelehnt werden, weil der Hof räumlich und funktional (begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten, Lärm- und Geruchsbelästigung…) zu stark eingeschränkt würde. Solche Probleme können auch hier nach einer künftigen besitzmäßigen Abtrennung entstehen und zu Streitigkeiten führen.

Tourismuszone ohne angemessene Zufahrt?
Beim Antrag um Ausweisung dieser Tourismuszone hat die bestehende Hofzufahrt offensichtlich genügt. Nun bräuchte es anscheinend doch eine eigene Zufahrt. Insofern trifft die oben beschriebene Unverträglichkeit zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Tourismusbetrieb bereits hier zu. Warum wurde diese landschaftszerstörerische Zufahrt nicht gleich mit dem Projekt für die Tourismuszone eingereicht, damit eine ganzheitliche Bewertung aller Eingriffe gemacht werden könnte? Damit ergibt sich nun eine neue Situation: Nachdem die geplante Zufahrt aus landschaftlichen Gründen absolut abzulehnen ist und auch die Tourismuszone ein schwerer Eingriff in die Schutzzonen darstellt, sollte folglich auch keine Tourismuszone ausgewiesen werden.

Öffentliches Interesse?
Die Eintragung und der Bau einer Gemeindestraße muss von der Gemeinde bezahlt werden, obwohl diese Straße nur privaten Interessen dient. Wo besteht hier das öffentliche Interesse? Dagegen wird das öffentliche Interesse von Schutzgebieten und der Allgemeinheit durch diese Straße beeinträchtigt.

Widerspruch von Zonengröße zu Bettenanzahl
Die im Projekt angegebene Größe der Tourismuszone von 5000 m² Fläche und von 9000 m³ oberirdisch verbaubarer Kubatur ist hier völlig überproportioniert und zerstört damit das Ortsbild dieses schönen Weilers Sonnenburg. In dieser riesigen Kubatur sollen zudem nur 6 Ferienwohnungen mit 24 Betten entstehen!? Das ist völlig absurd und eine reine Augenauswischerei oder gar eine bewusste unwahre Erklärung aus spekulativen Gründen?

Resümee
Die Straße aber auch ein größerer Tourismusbetrieb würde das Ensemble zerstören. Zudem entspricht die Ausweisung einer Tourismuszone nicht den Zielen des Tourismusentwicklungskonzepts, da weder ein Leitbetrieb mit den charakteristischen Merkmalen geschaffen wird (z.B. mehr als 100 Betten), noch es sich um eine betriebswirtschaftliche Erweiterung eines bestehenden gastgewerblichen Betriebes handelt.

Aus all diesen Gründen ersuchen wir die Landesbehörden, die Eintragung und den Bau einer Gemeindestraße und einer Tourismuszone negativ zu begutachten und abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Heimatpflegeverband Bezirk Pustertal
i.A. Albert Willeit


BLP-Einspruch Bezirk Straße u. TZ Oberbinder - Sonnenburg _1

Übersicht von Sonnenburg: Landschaftsschutzgebiet, archäologisches Schutzgebiet, Gebiet mit Denkmalschutz und Gebiet mit Ensembleschutz. Zerstörung eines vierfach geschützten Bereiches durch eine neue zusätzliche Straße. Der Hof würde räumlich und funktional (begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten, Lärm- und Geruchsbelästigung…) stark eingeschränkt.

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